Der Bezirksausschuss beauftragt die
Verwaltung
- Das Optionsrecht gemäß
§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen.
- Die Leistungen des
Bezirks Mittelfranken auf ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu
überprüfen.